Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rügfertig
rügfertig
, adj.
wie rügbar (I)
- do man yeder zyt ... insehen gehabt, wie man dennoch derenthalb gehaltner tagen noch abscheyd beyhanden habe, die er der hofmeyster, wo not, mocht anzeigen, und aber dieselben pundschuch yedesmals, als one fugliche ursachen furgenomen, dester rugfertiger abgestellt werden1525 Franz,BauernkrAkt. 190