Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rüggulden

Rüggulden

, m.

Abgabe des Gerügten an den Rüger (I) in Höhe eines Guldens
vgl. Rügegeld
  • [er soll] solches der ordnung nach rügen u. fürbringen, dargegen soll er seinen rüggülden haben u. empfahen
    1559 SchwäbWB. VI Nachtr. 2851