Rüggulden, m.
Rüggulden, m.
Abgabe des Gerügten an den Rüger (I) in Höhe eines Guldens
vgl.
Rügegeld
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[er soll] solches der ordnung nach rügen u. fürbringen, dargegen soll er seinen rüggülden haben u. empfahen1559 SchwäbWB. VI Nachtr. 2851 Faksimile