Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rüggulden
Artikel davor:
rügen
Rüger
Rügefall
rügfertig
Rügegeld
Rügegericht
Rüggerichtsordnung
Rüggerichtschreiber
Rüggerichtstag
Rügegerichtstermin
Rüggulden
, m.
Abgabe des Gerügten an den Rüger (I) in Höhe eines Guldens
vgl.
Rügegeld
- [er soll] solches der ordnung nach rügen u. fürbringen, dargegen soll er seinen rüggülden haben u. empfahen1559 SchwäbWB. VI Nachtr. 2851Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)