Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rügherr

Rügherr

, m.


I wie Rüger (I) 
  • wo kein rugher, beschuldiger oder ankleger erscheint, soll des richters ampt ruhen
    1486 AlbrAchillesKaisB. Forts. 384
  • würde ymants dem andern in wein-, kraut- oder obßgerten ... ainichen schaden fuegen, darob begriffen oder überzeugt und dem ruegherren darumben fürgebracht
    1521 WindsheimRef. 182
II Ratsherr als Richter am Nürnberger Rügegericht (III) und Zunftvorsitzender
  • was andern orten die zunftmaister, das sein pei uns die fünf rügsherrn 
    1516 Schoenlank,NürnbGesellenw. 340 Anm. 1
  • derselben [Handwerker] vbertretung, rug vnd straf belangend, sollen nach altem herkommen ... vor den verordenten rugherren gehandelt ... werden
    NürnbRef. 1564 I 6
  • im fall aber ein lehrjunge ... ohne redliche ursachen, umb welche die rugs-herren zu erkennen haben sollen, von seinem meister lieffe
    1694 Gatterer,TechnolMag. I 93
III amtlicher Prüfer von Maßen und Gewichten und zur Taxierung des geschlachteten Viehs
  • die knochenhauwer sollen denen verordneten wrögeherren des viehes einkauf berichten, wornach ihnen dann der kauf soll gesezet werden
    17. Jh. Stadthagen 116
  • es sollen auch die wrögeherren ... ermahnet seyn, daß sie von zeit zu zeit die ellen, maaß und gewicht bey den kaufleuten, höckern und knochenhauern untersuchen und die, bey welchen sie unrichtigkeiten befinden, zur bestrafung anzeigen
    um 1810 Stadthagen 132
unter Ausschluss der Schreibform(en):