Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rügmeister

Rügmeister

, m.

Bezirksaufseher, Vorsteher einer Rügat (III) 
  • es soll ... ein ieder ... so an diß salgericht gehört, zu iedem salgericht erscheinen oder aber sich seinem rugmeister anzeigen
    1564 Amorbach 1084
  • es solle auch alle jar ainer nebm dem jüngern zechbrobst in der kirchenraitung mit den riegmeistern geseczt und aines ieden jars von allem irem einnemmen, ausgeben und handlungen in aines pfarrers oder vicari ... beisein ain volkommene richtige raitung aufgenommen werden
    1585 Salzburg/ÖW. I 162
  • [Übschr.:] wann man die riegmaister ... seczen soll
    1585 Salzburg/ÖW. I 162
  • dergleichen ruegmeister sollen in verschweigung obangedeuter fällen unnachlässig auch höher gestraft werden und, weilen man zu diser zeit in vilen andern fällen kein gewisse maß der bueßen setzen kan, als würd es bei erkantnus des centgerichts gelassen, wie hoch dergleichen frefel noch mehr zu verbueßen und abzustrafen sein
    1663 WürzbZ. I 1 S. 473
  • erstlichen sollen erscheinen die vier rüegmaister welliche befragt sollen werden umb alle fravel- und gerichtswandl so sich das ganze jahr in ihren rüegämbter ... zuetragen haben
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 358
  • welches eben dasienige ist, was die roͤmer ihren, so genanten, censoribus oder ruͤgemeistern, anbefohlen; sich aller orten, wo laster und untugenden eingerissen, zu befragen und solches, an behoͤrigem orte, zu ruͤgen und anzubringen
    1735 Ludewig,Anzeigen II V 19
  • in manchen doͤrffern werden dergleichen personen bauermeister ingleichen ruͤgemeister genennet, welche zu anzeigung derer ... schaͤdlichen haͤndel, auch zu befoͤrderung des gemeinen nutzens bestellt sind
    1749 Klingner I 14
  • ruͤgemeister. derienige, welcher ungebuͤhrliche haͤndel anzuzeigen verbunden ist. sie werden sonst auch ruͤger genennet
    1762 Wiesand 920
  • die angeber und polizeyaufseher heißen ruͤgemeister frevelvoͤgte, censurrichter
    1785 Fischer,KamPolR. II 26
unter Ausschluss der Schreibform(en):