Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rühmen
rühmen
, v.
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vorw. refl.
etw. behaupten
etw. behaupten
- swer der ist, der sich eins erbers mans kindes ruͤmet, ist daz erz bereden mach, daz ez niht war si, der git zehen pfunt oder ain hantEnde 13. Jh. NördlingenStR. 10Faksimile (ca. 94 KB)
- welchen kosten schaden und hawptguͤt ... [sie] nach des gerichts recht gerumet und behalden haven up druͤtusent und tzweyhundert reinsche guldin1448 HeilbronnUB. I 359
- wenn dennoch der beclagte, seinem rhumen nach, ... beweisen und wahrmachen konte [was er behauptet hatte]1500 MagdebSchSpr.(Friese) 418Faksimile (ca. 41 KB)
- muß nun der antwortter oder beklagte sagen, dieweil er sich zeugen rühmet, ob er die sol nahmhafftig machen1527 BreslStR. 79Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es soll sich kein meister dieser bruderschafft selbsten rühmen, noch durch die seinigen rühmen oder verlauten lassen, er habe seine waar näher dann dieser oder jener1554 Württemberg/Wissell,Hdw. II 735
- der diffamation-proceß ist ein rechts-mittel, darinnen wider denjenigen, so sich einer forderung ohne ursach ruͤhmet, dahin geklaget wird, daß ihm ein ewiges stillschweigen auferleget werden moͤge1738 Hayme 95Faksimile - in Google Books