Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ruf
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Ruf
, m.
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I
Hilferuf, Rücht (I); Alarmruf, Herbeirufen, Zusammenrufen zu einem bestimmten Anlaß oder Zweck, insb. zur Bürgerversammlung und zum Gericht
bdv.:
Rufung (III)
vgl.
Geschricht,
Heischung (II)
- swert ensol er [vronpote] niht fuͤren ... wider stat man im rechtes, mit dem růfe sol er daz lant dar zů laden vnd rechtes bechomenum 1275 Dsp.(Eckh.1971) LR. Art. 300 § 2
- we eyner junckffrowen eder eyner ffrowen gewalth doyth vnde se krencket, vnde schrygeth se, alle de den rop [aL. 1294: dat ruchte] horenn vnde darto kamen, de mogen dat tugen1279 RigaStR. 38Faksimile (ca. 171 KB)
- so ist der geschrei oder ruf genzlichen des K. an dem ... h. von R.1344 Elsass/GrW. V 372Faksimile (ca. 296 KB)
- wo der richter ruefet und wer den ruef begriff1413 NÖsterr./ÖW. XI 179Faksimile (ca. 52 KB)
- geding ... sol man siben nechten vorhin ruͤffen und verkunden an zwey [en]den ... und mit den zwey ruͤffen sol es allen husgenossen ... genůg verkunt sin1429 ZürichOffn. I 270Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so dar ein dodtschlag geschehe, ... so scholen des todten fründe keinen roof ümme thun, sondern man soll den handthätiger vor de herrschop verklagen, und der thäter soll seines leibes unfehlig syn1439 Niedersachsen/GrW. IV 703Faksimile (ca. 292 KB)
- es sol auch ein jeder gesessner bei dem pantaiding sein. wer des nicht thut und in doch der ruef dahaim begriffen hat, der ist umb 12 ₰Mitte 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 1051Faksimile (ca. 46 KB)
- das man vier strassen zu dem gericht machen und dem geteter dristen für gericht ruefen sölle; und zu yedem ruef als lang warten, bis das er von der verresten porten wol für gericht komen möcht15. Jh. FreiburgMalefO. 19
- wenn ainen amman und gericht bedunkt das noturftig sye ain ruf zu rüfen und der gerüft wirdet wär in dann bräch der ist ainer herschaft umb x lib d. värvallen1502? GraubdnRQ. II 156Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- es soll ... ain ieder dem das unglück [eines Brandes] widerfuer ... nicht weglaufen von dem feur unbeschrieren, er soll nach gehühlfen ruefen ... ob ainer da ruefet und verlaeg er den ruef, so ist er nach iedem ruef der herrschaft verfallen ... 72 ₰1573 NÖsterr./ÖW. VII 848Faksimile (ca. 49 KB)
- diser růff [durch den weybel, sich umb den begangnen todtschlag zů verantworten,] soll zum ersten gricht dry mahl ... gethan und demnach der ring mit der urteil beschlossen werden1615 BernStR. VII 2 S. 805Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [weiß man nicht, wo der Besitzer des arrestierten gutes ist,] soll der stattknecht am abend vor der gant vnder .... jeden thoren drey rüef thun; so er dan zu selbiger gant abermahlen nit erscheint, so soll man daß gut ... ab der gant lösen lassen1687 KaiserstuhlStR. 194Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wer den ruef an eehaft ding versaumbt und on erlaubnuß des richters außbleibt, ist zu wandl 72 ₰17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 455f.Faksimile (ca. 51 KB)
- wann der klaͤger den beklagten ... foͤrmlich vorgeladen, so soll er [ihn] ... an dem zur erscheinung gesetzten tag ... durch den weibel ins rechten ruffen lassen. stellt sich dann der beklagte auf solchen ruff nicht ein, so soll der klaͤger ... in dem rechten nicht fortfahren [sondern den Gerichtstag lang warten]1761 BernStR. VII 2 S. 967Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das volk daran zu gewöhnen, daß es auf den ruf der stände zu den waffen greife1793 Heinl,HeerVorderöst. 47
II
öffentliche Bekanntmachung, Verkündung (zB. einer obrigkeitlichen Verordnung oder Mitteilung) in Form von Ausrufung; meton. auch der Befehl, die Verordnung selbst; schweiz. einer Sache den Ruf machen: das öffentliche Bekanntgeben der obrigkeitlichen Schätzung, Taxierung einer Sache (Beleg 1596, Verweisbeleg 1617/1713)
bdv.:
Rufung (II)
- daz die ritter zogten dar uf / diz was ein gemeiner ruofum 1285 (Hs. 14. Jh.) Ulr.v.Etzenbach,Alex. V. 18728
- die R. soll man setzen uff ein karren und sol man si durch die statt füeren an all die stett, do man die rüeff tuot1394 SchweizId. VI 678Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- mit offemlutbaren rúffe als fúr morder verrüfet worden sind1429 FürstenbUB. III 147Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- růf und verbott1470 Twingherrenstreit 19
- wer der ist, der dem andern alles sin gut versetzt oder gitt, dz sol man von stund an am kantzel verkünden ...; vnd wo sömlicher ruf ... nit beschech, so sol an sömlicher versetzung vnd hingeben nüt, sunder krafftlos sinEnde 15. Jh. LuzernStR. 42Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist die gmain notturftig eines dieners, so mag der richter durch sein pottn ein ruef lassen geen1577 NÖsterr./ÖW. XI 207Faksimile (ca. 53 KB)
- demnach den daß seill angelegt ist, sollen alle schroder sampt dem kercher zu gleich angreiffen unnd uff den ruff gantz stillschweigendt achtung haben, damit ihr vermögen unnd gleich ziehen nach geheiß unndt ruffens erkent unndt gespurtt, auch gefehrlichkeitt unndt schaden verhutet werde1583 RheingauLändlRQ. 381
- an hochziten, kierchwychenen und derglichen versamlungen söllend die ambtlüth den ruof thůn ..., das niemandts kein uflouf noch zerwürfnus mache1594/1630 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 36Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- man soll dem schmaltz, kes, heuw und loschungen iehrlichen uff mitten augsten ungefahr den ruoff machen1596 DavosLB. 80
- [Verkündung] durch offenen ruff und angeschlagene mandata16. Jh. CAustr. I 152Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [Übschr.:] hernachvolgende rief zů obermeltem schweren [Bürgereid] und verlesung der stattuten soll ain stiblinschreiber an orten und enden ... verrichten, namblich: den ersten ruof bei dem würzhaus16./17. Jh. ÜberlingenStR. 526Faksimile (ca. 90 KB)
- [Verordnung,] dz jerlichen ein ruff geschehe, dz man allenthalben ein jeder by sinen güetteren die strassen rumen vnnd die studen, so in die strassen ... hangendt, abhouwen solleum 1608 UriLB. 115Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ess solle ouch alle jar der ring ann einer lanndtsgmeint mitt einem seyll vmbfangen werden. vnnd durch den landtweibell mit synem ruoff die hindersässen ab dem ring manen1609 Beeler,LandammGlarus 50
- das ... dessentwegen [gemeine frontag] ein gemeiner ruef in der kirchen beschehen1614 BergheimUB. 170Faksimile - in Google Books
- in betrachtung, das solche koͤuff grichtlicher wyß und mit offnem růff beschaͤchend [werdent]1615 BernStR. VII 2 S. 754Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sollen die nachtwächter vor eines jeden edelmanns schloß aüßeristen thor den ruef ... verrichten, hergegen aber die edelleuth das wachtgelt geben1655 WürtLändlRQ. I 51Faksimile (ca. 53 KB)
- durch patent oder offenen rueffNÖLGO. 1656(CAustr.) 53 § 3Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wir [verbieten] alle gewaltthaͤtigkeiten gegen ihnen juden ... durch oͤffentlichen ruf allhier zu Wien1665 CAustr. III 189Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- publicierung des rueffs, dass die französischen reichsthaller vmb 1 fl. 45 kr. angenohmen werden sollen1683 BerAltertWien 8 (1865) Anh. 13
- wann zwey ledige einanderen die ehe versprechen ... und offentlich hochzeit halten wollen, sollen sie zu vor zwey offentliche ruͤf ergehen laßenAppenzLB. 1733 S. 79Faksimile - in Google Books
- ein jewesender landtammen [soll] betreffend die wegsamen die rüff in die kilchen underlaßen1737 SaanenLschStat. 339Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
III
bei Versteigerungen: Ausrufen des Gebots; auch das Gebot (Belege 1569 und 1687) oder die Versteigerung selbst (Beleg 1616)
- wer ye der nest am růff ist, [sol] von dem selben geltt [vom verkauften Pfand] zaltt werden1384 BadenArgStR. 59Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sólliche pfand ... sóllen ... hie auf dem marckht vergantet vnd dem, der nach offnem lauten ruff, zum ersten, zum andern vnd zum drittenmal beschehen, allermaist darauff schlecht, ... gegeben werden1503 EngenStR. 365Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [bei liegenden Gütern als Pfand soll] vf dem wuchmerkt der erst růf [geschehen, danenthin sol das pfand sechs wuchen stillstan]1512/13 BruggStR. 146Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [der schuldvorderer darf nach verschynung zil und tags] die pfänder verkhouffen ... oder umb den pfennig, wie sy im höchsten pott und růff gepütiget worden, selbs behalten1569 BernStR. VII 1 S. 698Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [löst der Schuldner sein Pfand nicht aus,] so soll alsdann dasselb pfand ... uf den bestimmten tag offenlich zue failen kauf gstelt ... und mit offnen ruef durch den bittel umb bargelt dem so am maisten darauf legt ... verkauft [werden]1612 WürtLändlRQ. I 818Faksimile (ca. 45 KB)
- [Übschr.:] das der weysen fahrhab durch offnen růff verkaufft werden solle1616 WaadtStat. 42Faksimile (ca. 243 KB)
- wurde aber einicher der růffen [zur Versteigerung] vff einen tag, an welchem man das heilig nachtmahl zuhalten gewohnt waͤre, fallen, als dan sol derselbig růff vff den nechstfolgenden růffstag verschoben werden1616 WaadtStat. 536Faksimile (ca. 267 KB)
- ligt das [zu versteigernde] stuck in der alten landschaft, so soll vor allen rüfen in die pfarrkilchen ... offenlich drei suntag einanderen nach verkündt werden, wie das stuck ... vergantet vnd possediert sye1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. II Art. 272
- [der Stadtknecht soll bei Zwangsversteigerungen] die ansprach ohne den kosten, weylen derselbig zu der zeit noch nit taxiert, melden, damit die zuhörer merken mögen, wie hoch der ruf seye1687 KaiserstuhlStR. 188Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
IV
Einschätzung der Person durch andere und das daraus resultierende Ansehen, Leumund (I), insb. als gemeiner Ruf; häufig elliptisch: der schlechte Ruf
- ob etwär wär der notturft het zw bewaren jn einer sach, das er sey ein sun oder ein vater ... so ist gnug, das er von gemainet red vnd ruff [lat. Text: quod probet solum per vocem et famam publicam]1338/47 Tomaschek,Trient 195Faksimile - in Google Books
- [F.B.] clagt zu seinen geltern, daß sie im unrecht tun hetten, dann sie hetten im ain ruef gemacht1434 AugsbChr. II 100Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob der antwurter laugnet, wie der clager das ... erwiesen sol ... durch laÿmden, das ist famam, als mit nachpauren vnn gemeÿnem ruff, nit mit haußvolk1490 Ordn.u.Underw. 27Faksimile (ca. 234 KB)
- ein gemeiner ruef1521 SchweizId. IV 300Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- findet man etlich personen, die sich mit fleis geverlich prauchen, erste verbot in die güeter ze legen, darmit sy vermainen, erste bezalung zu erlangen, und auch die fromen, die den armen leuten nit geren eintreten, noch [gleichwohl? (Zusatz des Hrsg.)] ainen rueff machen, darvon ze weisen1521 WindsheimRef. 77
- kundschaft ist ain offenbarung der sachen oder handlungen, die in zweifl hangen, und wierdet volfüert durch gesicht, durch zeugen, ... durch gewaltige vermuetung, durch gemainen oder offenbaren ruef und durch den aid1528 ZeigerLRb. 161Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- wann ainer den andern oder seine haab ... verhefft oder verpoten het vnd derselbig ... gerichtlich fuͤrpraͤchte, das der ... jne mit vnwahrheit verclagt vnd damit vnpillich in ruef, schmach vnd vnglauben gepracht hette ... so soll er dem verhefften den halben teyl angemaster seiner forderung verfallen ... seinNürnbRef. 1564 IIII 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- der leumunt ist einer nachbaurschafft offenbarung vnnd růffTeutschForm. 1571 Bl. 53vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- vulgaris famaque ruoff16. Jh. termini juristarum/ZRG. 10 (1872) 314Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [es] seint alle straffen wandl und fälligkheiten von schmach schelten ruef rumor und andere dergleichen händl ... dem grundherrn zugehörig1654 NÖLO. V 2, d § 3
- schlechter ruff erfordert keine so genaue erhebung deß corporis delicti, noch eine so genaue general-inquisition, als dafern derselbe ein qualificirte person waͤre1707 SudetenHGO. Reg.
- theils durch eydliche zeugen ziemlich grauiret, theils dißfalls den allgemeinen ruff und famam wider sich1744 SiebbLRKomm.2 696
- zu schöppen oder gerichtsleuten muß die herrschaft ... angesessene wirthe, und leute von unbescholtenem rufe und untadelhaften sitten bestellen1794 PreußALR. II 7 § 74
- ein mäkler muß von unbescholtnem ruf, über vier und zwanzig jahr alt, und der handlungsgeschäfte des orts sattsam kundig seyn1794 PreußALR. II 8 § 1315
- doch findet verhältnißmäßige minderung der strafe statt, wenn die genothzüchtigte person schon vorher in dem rufe einer schlechten liederlichen lebensart gestanden hat1794 PreußALR. II 20 § 1058
- der gute ruf ist ein gut, welches bloß der person zustehet1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 49Faksimile (ca. 94 KB)
- derselbe der von ihm geschwängerten person, je nachdem sie in einem unbescholtenen ruf gestanden hat, drei bis vier prozent von seinem vermögen für den kranz zu bezahlen ... für schuldig zu erkennen ist1805 Scotti,Solms 1257
V
allgemeine Kenntnis
- ist ... der beruͤchtigte eine sonst ehrliche, wohlverhaltenen, adeliche oder im burger-stand angesessene ... person, [soll der Richter, wenn keine Beweise vorhanden sind,] dem gemeinen ruff oder angebung, daß diese oder jene unthat begangen worden, gruͤndlich nachforschen1707 SudetenHGO. Art. 3 § 10Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- fehlt uͤber die fahrniß der frau das vermögens-verzeichniß, so steht ihr ... zum beweis des werths dieser fahrniß die berufung auf urkunden, zeugen oder den gemeinen ruf zuBadLR. 1809 Satz 1504Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
VI
übtr.: Berufung, Bestellung in ein Amt
- nimmt ... ein pfarrer, innerhalb zehn jahren von zeit seiner bestellung, einen anderweitigen ruf an: so ist er schuldig, der kirchenkasse, und der gemeine, alle bey seiner ansetzung und seinem anzuge verwendete kosten zu erstatten1794 PreußALR. II 11 § 525
- die zur cantonstagsatzung gewählten mitglieder aus hiesigem bezirk haben es den umständen und der wichtigkeit der sache angemessen gefunden, ihren committenten einerseits anzuzeigen, dass sie dem ruf der mehrheit der wahlmänner entsprechen und diese stellen annemen, und anderseits ihnen die gesinnungen bekannt zu machen, in denen sie diese geschäfte zu übernehmen entschlossen sind1801 AktSammlHelvet. VII 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)