Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rufen
Artikel davor:
Ruderer
(Rudergeld)
Ruderknecht
rudersch
Ruderzeichen
Ruderzoll
(Rudschau)
Ruf
Rufamt
Rüfeling
rufen
, v., rüfen, v.I jn. durch Rufen zur rechtlich geschuldeten Teilnahme an etwas (etwa Gerichtssitzung) oder Hilfeleistung bei etwas (etwa Vergewaltigung, Feuersbrunst) auffordern; die Öffentlichmachung eines Vorgangs durch Rufen kann Klagevoraussetzung sein
II jm. durch Rufen etwas rechtsverbindlich mitteilen; das Rufen kann als Proklamation Voraussetzung für den beabsichtigten Rechtserfolg sein (Gesetzesverkündigung, Achterklärung)
III jn. in ein Amt, in eine Rechtsstellung berufen
IV zu einer Veranstaltung laden
V wegrufen; abwerben
VI jm. durch Zuruf eine Ware oder ein Pfand zum Kauf anbieten
VII auf anstößige, störende oder öffentliches Ärgernis erregende Weise rufen
VIII warnend oder hinweisend rufen
IX sich rufen sich berufen
X sich gewährt (und bezahlt) rufen: sich wegen bereits erfolgter Leistung für frei von einer Zahlungsverpflichtung erklären
XI Pfand zu Recht rufen vor Gericht Einspruch gegen eine durch den Gläubiger vorgenommene Pfändung erheben