Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rufstag

Rufstag

, m.

einer von drei Terminen für das Ausrufen eines Pfandes zum Verkauf
vgl. Ruf (III)
  • wurde aber einicher der růffen [zur Versteigerung] vff einen tag, an welchem man das heilig nachtmahl zuhalten gewohnt waͤre, fallen, als dan sol derselbig růff vff den nechstfolgenden růffstag verschoben werden
    1616 WaadtStat. 536