Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rufwein

Rufwein

, m.

Wein als Entlohnung oder Abgabe für den Rufer (I) 
  • [man soll Wein] einen geschworenen bittel ausrufen lassen, und ihme von jeglichem fass sein gebührenden ruf-wein, mit nahmen ein halb maass, zu geben
    vor 1525 PfeddersheimUB. 161
  • ein yeder würt, der ein wagen mit win inleyt, soll dem amman dauon ein maß zu růfwin geben
    RheinfeldenStR.(1530) 261