Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rufwein
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Rufferei
(Ruffersche)
Ruffian
Ruffianin
(Ruffianschaft)
Rufgeld
Rüflohn
Rufplatz
Rufstag
Rufung
Rufwein
, m.
Wein als Entlohnung oder Abgabe für den Rufer (I)
- [man soll Wein] einen geschworenen bittel ausrufen lassen, und ihme von jeglichem fass sein gebührenden ruf-wein, mit nahmen ein halb maass, zu gebenvor 1525 PfeddersheimUB. 161
- ein yeder würt, der ein wagen mit win inleyt, soll dem amman dauon ein maß zu růfwin gebenRheinfeldenStR.(1530) 261Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"