Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ruhestube
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, f.
auch dim.
Folterkammer
Folterkammer
- die diener [haben] die inquisitin heruff in das ruhestüblein gebracht [es folgt die Beschreibung der Folter]1663 PreußJb. 132 (1908) 64
- daß sie erd auf das alte rathaus getragen, die ruh-stube und den gang damit auszufüllen, daß der schreiner dieselbe mit diel belegen können1697 FriedbergGBl. 15 (1940) 159