Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rumoren

rumoren

, v.

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die öffentliche Ruhe stören
  • ob jemandt unter den bergleithen ... am berkh bey dem bergwerckh ... gott lestern, romothen, oder unzucht treiben ... dieselbigen all sollen an leib und guett nach aines yeden verbrechung und erkantnuß gestrafft werden
    1548 Lori,BairBergr. 267
  • [was für vitzdombhenndl ... gestrafft werden sollen] wer ... auf ainem geweichten khirchhof frävenlich rhumort 
    1553 BairFreibf. 225
  • freihaiten ... daß niemand darin zucken rumornoder fravenlich handl treiben [soll] bei peen und wandl, die die fürstenfreihait auf ir hat
    1553 OÖsterr./ÖW. XV 193
  • nachdem die paurn hieuor mit ainander gerumort ... ist ihnen ... gebotten worden, das sy ... gegen ainannder nichts yeben oder handlen sollen
    1567 Indersdorf II 298
  • wer ... in schenk- oder anderen heüsern rumort bei tag und nacht ... der ist ... dem beschedigten den schadten abzutragen ... schuldig
    1590 OÖsterr./ÖW. XIII 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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