Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rumoren
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Ruhrfrechte
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(rührlich)
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Rührung
Ruhrzehnt
(ruhsam)
(ruhsamlichen)
Rumor
rumoren
, v.
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die öffentliche Ruhe stören
- ob jemandt unter den bergleithen ... am berkh bey dem bergwerckh ... gott lestern, romothen, oder unzucht treiben ... dieselbigen all sollen an leib und guett nach aines yeden verbrechung und erkantnuß gestrafft werden1548 Lori,BairBergr. 267Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [was für vitzdombhenndl ... gestrafft werden sollen] wer ... auf ainem geweichten khirchhof frävenlich rhumort1553 BairFreibf. 225Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- freihaiten ... daß niemand darin zucken rumornoder fravenlich handl treiben [soll] bei peen und wandl, die die fürstenfreihait auf ir hat1553 OÖsterr./ÖW. XV 193
- nachdem die paurn hieuor mit ainander gerumort ... ist ihnen ... gebotten worden, das sy ... gegen ainannder nichts yeben oder handlen sollen1567 Indersdorf II 298Faksimile (ca. 376 KB)
- wer ... in schenk- oder anderen heüsern rumort bei tag und nacht ... der ist ... dem beschedigten den schadten abzutragen ... schuldig1590 OÖsterr./ÖW. XIII 40