Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rumorersperson

Rumorersperson

, f.

wie Rumorer 
  • will aber der rumorer sich nicht ergeben ... solle der richter die nachbarschaft aufruefen, damit diese freventliche ruemorerspersohn zue gefengnuß gebracht werde
    1630 NÖsterr./ÖW. IX 111