Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rumorhauptmann

Rumorhauptmann

, m.

für die Ordnungspolizei zuständiger Beamter
  • wie ... allhier der rumor-haubtmann [aL.: rumormaister] und profosen, in den staͤdten, oder auff dem land die richter, oder die gerichtsdiener, wann sie jemanden in der gottslaͤsterung betretten, denselben ... in sichere verwahrung zubringen ... befelcht seyndt
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 59 § 4
  • wie ... dem rumor-haubtmann anbefohlen worden, daß er denen bettel-richtern jedesmahls nachdrucklich assistiren ... solle
    1697 CAustr. I 210
  • wann dergleichen handels-leuth, und hausierer in ihren wohnungen, haͤusern, oder anderstwo betretten wurden, denenselben ihre bey sich habende waar durch den rumor-haubtmann hinweggenommen, und ... in contraband gezogen werden sollen
    1697 CAustr. I 454
unter Ausschluss der Schreibform(en):