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Rute

, f., m.
I konkreter Gegenstand: einzelne Rute oder Rutenbündel
  • 1 Zuchtrute, Gerte oder Bündel aus Gerten als Strafinstrument; vereinzelt auch bei der Grenzfestlegung als Merkhilfe (1578)
  • 2 eine weiße Rute muß zur Warnung von Personen getragen werden, die Kontakt mit Pestkranken hatten
  • 3 Schankzeichen für zeitlich begrenzten privaten Bierausschank; in dieser Zeit ist der Schankraum aus dem Bereich des Hausfriedens herausgenommen
  • 4 Gerte als Werkzeug eines Rutengängers, der damit Erzgänge im Gestein oder vergessene Grenzverläufe aufspüren soll; auch bei Ritualen von Hexen, Wahrsagern uä.
  • 5 Rute für einen Flechtzaun; meton.: der Zaun, das dadurch umschlossene Gebiet
  • 6 als Rekognitionsabgabe des Lehnsmanns an den Lehnsherrn
  • 7 im Zusammenhang mit einem Losverfahren
  • 8 Treibstock, Peitsche uä., hier in symbolischem Gebrauch zur Kennzeichnung eines Rechtsanspruchs
II Richterstab; die vom Richter in die Hand genommene Rute versinnbildlicht die Ausübung seiner Rechtsprechungsgewalt und Sitzungshoheit; in einer symbolischen Handlung wird der Gerichtsstab bei einem Todesurteil zerbrochen; die am Gerichtsgebäude ausgesteckte Rute signalisiert die laufende Gerichtssitzung; mit der Münze, die an die Rute gehalten wird, wird die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts anerkannt (Beleg 1570); seine Hände an die Rute schlagen etwas gerichtlich verhandeln (Beleg 1411)
III Gerichtsstab, der die offizielle Funktion einer Gerichtsperson kennzeichnet, insb. bei der Pfändung (I) oder 1Ladung (I 1) vor Gericht; durch die Berührung eines Gegenstands mit dem Amtsstab wird symbolisch ein Rechtsanspruch hierauf erhoben
IV Szepter, auch Bischofstab als Herrschaftssymbol
V Rute des Hirten, Hirtenstab (I) 
  • 1 im Zusammenhang mit Weiderechten und mit Bezug auf Vieh: mit getriebener, treibender (uä.) Rute absichtlich mit einer Gerte angetrieben iU. zu verlaufen
  • 2 pfandweise einbehaltenes Vieh kann durch den Halter wieder mitgenommen werden, wenn eine Rute als Anerkennungssymbol der Pfändung hinterlassen wird
VI Angelrute
VII Meßrute (II), zB. zum Ausmessen von Land, Faß- oder Visierrute zum Messen eines Faßinhalts; auch die geeichte städtische Meßrute, die das verbindliche Normmaß für alle weiteren Meßruten festlegt (um 1400, 1489); meton.: Grenze
VIII "in den Seegrund eingestossne lange Stange zur Bezeichnung der Grenzen der einzelnen Fischereirechte" SchweizId. VI 1827
IX Galgen, Kreuz; übtr. Kreuzzeichen bei religiösen Handlungen
X Rechtsgewalt über jn. oder etwas; auch im Wortspiel (Anf. 15. Jh.)
XI Gerichtsbarkeit; auch der Gerichtsbezirk; auch als Eigenname (Beleg 1547)
XII das Amt des Gerichtsboten (Beleg 1424); Offizier von der langen Rute, kurze, grüne, rote Rute Bez. für eine Amtsperson, die im Auftrag einer Obrigkeit handelt (das Adjektiv-Attribut kann regional zugeordnet werden)
XIII eine Maßeinheit
  • 1 ein Längenmaß
  • 2 ein Flächenmaß; Quadratrute, Maß von je einer Rute (XIII 1) in der Länge und Breite, als Teilmaß eines Morgens (III 1), auch das Flurstück, das nach der Rute gemessen wird; beim Rübenzehnten eine Abteilung oder Reihe (VI) von Pflanzenbüscheln? offen zu Bed. XV 1 
  • 3 ein Volumenmaß (Haufen bestimmter Größe?), zB. für Erde, Steine uä., oder Hohlmaß für Flüssigkeiten, das mit der Meßrute oder Visierrute festgelegt wird
XIV im Deichrecht
  • 1 Rute und Maß geben zur Vermessung der Deichanteile auffordern; das Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Unterhaltspflicht des Deichabschnitts
  • 2 in Wendungen, die das Verlassen von Ländereien mit dem dazugehörigen Deich bezeichnen (nach Beekman,DijkR. II 1392)
XV Recht auf das Messen mit der Rute (VII) und die damit verbundenen Abgaben
XVI Einnahmen aus der Akzise für Faßinhalte auf der Grundlage des Meßergebnisses mit der Visierrute
XVII eine Maßangabe bei der Berechnung des Wergelds
XVIII Penis
herrenloser oder verlassener Deich

(Rutefuß)

, m.? f.?
Fuß (II 1 c) als Untereinheit einer Meßrute (II) 
eine bestimmte Anzahl von Ruten (XIII 1), hier: als eine anteilig zu erbringende Leistung

(rutelang)

, adj.
auf die Länge einer Rute (XIII 1) 

(rutelos)

, adj.
ohne Steuerruder; das Strandrecht, nach dem die durch Havarie des Schiffes verlorengegangenen Transportgüter dem Bergenden (anteilig) zustehen, findet hier keine Anwendung

ruten

, v.
mit der Rute (VII) einen Faßinhalt verbindlich abmessen
Züchtigen mit der Rute (I 1) als gerichtliche Strafe
wie Ruteaushauen 

rutenbreit

, adj.
von der Breite einer Rute (XIII 1) 
Person, die in amtlichem Auftrag mit der Rute (I 4) vergessene Grenzverläufe wieder aufspürt oder Erz- und Mineraliengänge im Gestein sucht
I wie Rutergeld 
II Geld, das für den Unterhalt einer Rute (XIII 1) Deichs nötig ist
Huhn als Abgabe, wohl von einem nach Ruten (XIII 2) gemessenen Flurstück

Rutenmaß

, n., f.
I Längenmaß nach der Rute (XIII 1), auch die Meßrute (II) mit dem festgelegten Normmaß
II Flächenmaß nach der Rute (XIII 2), Ackermaß
III Hohlmaß, Volumenmaß nach der Rute (XIII 3) 
eine Strafe mit der Rute (I 1) nach sich ziehend
I Gebühr für das amtliche Messen mit der Rute (VII) 
II eine Abgabe
Züchtigung, Hieb mit der Rute (I 1) 
Gebrauch einer Wünschelrute
wie Rutestrafe 
Züchtigung mit der Rute (I 1) 
wie Rutenschlag; auch rechtssymbolisch
wie Rutestrafe 

Rutenteil

, m.? n.?
nach der Rute (XIII 1) bemessener Anteil, hier an einem Deich

rutenweit

, adj.
mit dem Abstand von einer Rute (XIII 1) 
Anzahl von Ruten (XIII 1), in Ruten gemessener Anteil an Land oder einem Deich; ein bestimmter Anteil einer Leistung, der mit dem Besitz von diesem anteiligen Land uä. verbunden ist; nach Ruten gemessener Anteil einer Stadtmauer; die Errichtung eines Abschnitts der Stadtmauer ist eine Buße für Straftäter
von einem Gehöft oder Grundstück erhobene Abgabe, die nach der mit der Rute (XIII 1) gemessenen Länge der Straßenseite des Grundstücks berechnet wird; meton. das Recht auf diese Abgabe

Ruter

, m.
vereidigter amtlicher Prüfer, der den Inhalt von Fässern mit einer geeichten Rute (VII) zur Berechnung der Akzise mißt
Entgelt des amtlichen Prüfers für das Ruten des Weins in den Fässern
wie Rutergeld 

rutern

, v.
mit der Rute (VII) messen
im Verhältnis zur Anzahl der Ruten (XIII 2), je nach Zahl der gemessenen Ruten (XIII 2) 
Person, die eine Rute (III) als Wahrzeichen obrigkeitlicher Gewalt trägt; das Amt variiert regional, der Rutenträger kann städtischer Bote, Gerichtsbüttel, Feldwächter, Aufsichtsperson im Deichwesen ua. sein
Amtsausübung eines Ruteträgers?