Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutenschlag

Rutenschlag

, m.

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Züchtigung, Hieb mit der Rute (I 1) 
bdv.: Rutenstrafe
  • es sol ouch ein schuolmeister mit den schuolern ernstlich verschaffen, dass sy in der kylchen ... alle zucht bruchen, gezenk, gejöck, geschrey, gelöuff weder darin noch uff der borkirchen tryben ... und das by dem uszug ir kleider und r[utenschlag] durch den ganzen lyb verbietten
    1515 SchweizId. IX 245
  • denen gerichtsherren und vorgesetzten der gemeinden [wird] überlassen ... wan mutwillige, dem bätel nachgehnde leut ... in andern grichten und gmeinden wohnhaft, ihren grichten und gmeinden überlästig fallen und sich mit güete nit abweisen lassen wolten, sye selbige, die jüngeren namblich mit r[uten]schlägen, die elteren aber mit der trüllen ... darvon abhalten mögen
    1713 SchweizId. IX 245
  • [der Straftäter, der seine Tochter mißbraucht hat, wird dahingehend verurteilt] daß er nach abgeschworener urphed, sich in der statt nicht mehr sehen zu lassen, auf den pranger an das halßeysen an einem wochenmarkt gestellt, darauf eine stund lang verbleiben, hienach mit 36 staupen- oder ruetenschlägen bis vor das statt thor gestrichen werden ... solle
    1751 Schindler,VerbrFreib. 270 Anm. 3