Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutenschlag
Artikel davor:
(rutelos)
Rutenmaß
rutenmäßig
ruten
Rutenpfennig
Ruter
(Rutergeld)
(Ruterlohn)
rutern
(ruterutegleich)
Rutenschlag
, m.
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Züchtigung, Hieb mit der Rute (I 1)
bdv.:
Rutenstrafe
vgl.
Stockschlag
- es sol ouch ein schuolmeister mit den schuolern ernstlich verschaffen, dass sy in der kylchen ... alle zucht bruchen, gezenk, gejöck, geschrey, gelöuff weder darin noch uff der borkirchen tryben ... und das by dem uszug ir kleider und r[utenschlag] durch den ganzen lyb verbietten1515 SchweizId. IX 245Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- denen gerichtsherren und vorgesetzten der gemeinden [wird] überlassen ... wan mutwillige, dem bätel nachgehnde leut ... in andern grichten und gmeinden wohnhaft, ihren grichten und gmeinden überlästig fallen und sich mit güete nit abweisen lassen wolten, sye selbige, die jüngeren namblich mit r[uten]schlägen, die elteren aber mit der trüllen ... darvon abhalten mögen1713 SchweizId. IX 245Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- [der Straftäter, der seine Tochter mißbraucht hat, wird dahingehend verurteilt] daß er nach abgeschworener urphed, sich in der statt nicht mehr sehen zu lassen, auf den pranger an das halßeysen an einem wochenmarkt gestellt, darauf eine stund lang verbleiben, hienach mit 36 staupen- oder ruetenschlägen bis vor das statt thor gestrichen werden ... solle1751 Schindler,VerbrFreib. 270 Anm. 3