Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutscherzins

Rutscherzins

, m.

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sich bei Zahlungsversäumnis von einem Zahlungstermin zum anderen stets erhöhender Zins; häufig verdoppelt sich dieser einmal oder mehrmals; unklar ist, ob die Erhöhung des Zinses immer linear geschieht, oder ob es sich bei mehrfacher Erhöhung auch um das Doppelte oder Dreifache des Ausgangszinses handelt; urspr. wohl eine Zwangsmaßnahme, um einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Entrichtung des Zinses zu bewegen
Sachhinweis: HRG.1 IV 1212ff
  • rutscharzinß quare ita vocetur
    1671 Schottel,SingJur. 380
  • zinnß, ... welche durch jede moram, oder saumsal zu wachsen pflegten, welche darnach ruͤtscher-zinnß genannt werden, auß ursachen weilen sie fortrutschen, und je laͤnger sie stehen, je mehr und groͤsser werden
    1721 Bluemblacher 48
  • der ... rutscherzins ... ist eigentlich eine dem gemeinen erbzinse im wesentlichen aͤhnliche beschwerde nur mit dem unterschiede, daß diese auf einen gewissen tag nothwendig zu entrichtende erbzinsabgabe, im falle sie ... nicht puͤnctlich geleistet wird, von tag zu tag zur strafe steiget
    1788 Thomas,FuldPrR. I 272
  • diese art durch verzug wachsender zinsen hieß man die rutscherzinße, census promobilis
    1793 Lang,Steuerverf. 136
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