Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rutte

Rutte

, f.

aus rätoroman. rutta, ruotta, das auf lat. rupta zurückgeht; auch Rutten 
ein Wegegeld, das auf Bergstraßen von Durchreisenden für das Freiräumen des Weges von Schnee erhoben wird
  • ein weggelt, welches sie auch rutten nennen
    1706 SchweizId. VI 1802
  • die zwei bergstrassen ... überlässt man den dazu verordneten ruttnern zu bahnen; sie lassen sich von jedem, der mit pferden, schlitten, vieh darüber reist, eine kleinigkeit, dh. die rutte, bezahlen und geniessen gewisse vorrechte im betreff der durchgehenden waren
    oJ. SchweizId. VI 1802
unter Ausschluss der Schreibform(en):

Rutte

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