Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Saalherr

Saalherr

, m.

Bediensteter im Saal eines Hofes (II), dem als Mitglied des niederen Hofgesindes untergeordnete Tätigkeiten wie Tischdecken und Verwalten des Geschirrs übertragen sind
  • [Übschr.:] ordnung in der hofstuben und das ambt des salhern 
    1547/48? Braunschweig/Kern,HofO. II 9
  • [es sollen] die silberknechte und sallherrn auch gehaltten werden, und das sye bey sollichem irem eide schweren ... sollen, sollicher unserer ordnung gestracks zu geleben
    1561 Brandenburg/Kern,HofO. I 57
  • [es] soll sonst die alte aufgerichte hofordnung in allen andern puncten mit dem kornschreiber, dem salherren, wein- und bierschencken, kuchenschreibern und anderen getreulich gehalten [werden]
    1563 MittLippe 26 (1957) 69
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