Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Saatzeit

Saatzeit

, f.

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auch Saatelzeit 
wie Saat (IV); meton. auch der Zeitraum zwischen zwei Saaten
vgl. Erntezeit
  • [es sollen] die lehenherren sowohl wie zuhörer iren pfarrer alle quartal seinen opferpfennig ... geben, den tecem aber bald, wenn die saatzeit geschehen
    1573 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 147
  • in diß amt weren nach wol 2 schefferein zu legen -- genug von wiesen und triefft; auff ein last 3 ader 4 zu einer satelzeit, das daß scharwerg nicht beschweret wurde
    1578 Nostitz,Haushaltb. 83
  • gewonliche sadeltidt twischen urbanus unnd bonifacius
    1598 Neocorus,Ditm. II 377
  • mit der haurzeit wird es also gehalten, daß der häurling den versetzten acker die sadellzeit auszugebrauchen bemächtiget ist
    Ende 16. Jh. NeumünsterKirchsp. 187
  • hat einer aus eines andern höffen dienste und fuhren ..., [so soll er] solche nicht fodern, wann die herrschaft der höffen solche von seinem acker-bau in der hilden saath- und erndten-zeit nicht entrathen mag
    1658 Mevius,MecklLREntw. 727
  • [Verordnung,] daß in der saat- und erndte-zeit die [post-]fuhren fast gar eingestellet [werden]
    1659 CCMarch. IV 1 Sp. 1122
  • die unterthanen alhier so pferde halten und annspänner seind, müßen an statt der vorigen 3 tage handfröhne jährlich drey tage, wenn es der gerichtsherr begehret, pferdedienste leisten, und jedweder einen tag mit zwey pferden in der fasten zur saamzeit, den andern in der brache und den 3. tag in der saatzeit gegen den herbste pflügen
    1680 SchrLeipzig 10 (1911) 73
  • wer einigen bewachsenen acker ausrottet ..., hat von der zeit, da der acker gereiniget, vier [von Abgaben] freye saat-zeiten 
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 165
  • die schweine sollen auf den gassen von anfang der saatzeit getüdert seyn
    1725 SchleswDorfO. 630
  • wegen haltung der tauben ist verordnet, daß dieselben ... zu jeder saatzeit eingesperret [werden sollen]
    1789 Thomas,FuldPrR. II 185
  • [Privileg,] daß sie [ackerleute] zur saat- und erndte-zeit nicht zu kriegsdiensten gezwungen werden
    1798 RepRecht I 178
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