Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sachenrecht

Sachenrecht

, n.

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Bereich des bürgerlichen Rechts, der die Rechtsverhältnisse in bezug auf 1Sachen (II) regelt
  • personenrecht, jus personarum, ut sachenrecht, jus rerum
    1691 Stieler 1551
  • sachenrecht. hier orts werden die sachen nicht nach ihrer natuͤrlichen beschaffenheit, sondern nach ihrem rechtlichen verhaͤltniße betrachtet, in so fern man daran rechte besizt, oder dergleichen erlangen soll, oder nicht erhalten kan
    1785 Fischer,KamPolR. II 364
  • der ersatz des durch die beleidigung an seinem körper, oder äußern glücksumständen verursachten schadens, wird nach den im sachenrechte enthaltenen grundsätzen bestimmt
    1794 PreußALR. II 20 § 585
  • was ist ein sachenrecht? die gewöhnliche erklärung des rechts in einer sache (ius reale, ius in re), "es sei das recht gegen jeden besitzer derselben", ist eine richtige nominaldefinition
    1797 Kant,Rechtslehre 63
  • das sachenrecht zerfaͤllt in das dingliche recht (ius in re) und das persoͤnliche recht (ius ad rem)
    1801 RepRecht VI 200
  • wie sie [die menschen] nicht wünschen, dass der ehevertrag wie jeder andere vertrag über das bürgerliche mein und dein angesehen und nach dem sachenrechte behandelt werde
    1803 ArchKathKR. 31 (1874) 300
  • die in dem buͤrgerlichen gesetzbuche enthaltenen vorschriften haben das personenrecht, das sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden bestimmungen zum gegenstande
    1811 ÖstABGB. § 14
  • die persoͤnlichen sachenrechte, vermoͤge welcher eine person einer anderen zu einer leistung verbunden ist
    1811 ÖstABGB. § 859
  • die allgemeine theorie des sachenrechts und der obligationen ist nun einmal nicht ohne wissenschaftliche vorbereitung zu verstehen
    1814 Stern,Thibaut u. Savigny 105
unter Ausschluss der Schreibform(en):