Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sackpfeife
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, f.
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I
das Musikinstrument
- es soll auch niemand ... weder zu hochzeiten noch sonsten ... mit trumeln ... sackpfeifen ... geigen und andern seitenspilen ... sich ... uff den gassen betretten lassen1590 Kramer,VolkslAnsbach 284
II
eine Schandstrafe, bei der Täter und Strafwerkzeug der Form des Instruments ähneln
vgl.
Geige (II)
- sollen ... die hirten fuͤr jede ziege, so sie an unerlaubten orten gehuͤtet, eine stunde mit der sackpfeife bestraft werden1715 BrschwWolfenbPromt. VII 249
- wenn sich ... weiber an dergleichen orten [gruben, halden] einfinden und auf gleiche weise [mit scheltworten] vergehen, sind solche mit der sack-pfeife zu bestrafen1751 Wagner,CJMet. 1126Faksimile - in Google Books
- sollen solche [holzdiebe] ... mit dem strafpfahle oder sackpfeife bestrafet werden1753 BrschwWolfenbPromt. III 326
- sackpfeife, eine strafe für waldfrevel. der verbrecher musste mit vorgehängetem kopfe und ausgestrecktem arm ein an diesen gebundenes langes eisen durch den ort ... tragen1807 Kittel,Hs.
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