Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sackzins
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, m.
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wie Sackzehnt
- gedachter hoff hat noch mehr guetter in G., welche etliche underthanen daselbsten under handen und um einen sackzins bestanden16. Jh. PfälzW. II 676
- anno 1404 haben burgermeister und rath die 5 lehengüter und die mühl ... erkaufet, welche den sackzins an hundert meesen halb korn und halb haber zur frühmeß ... gehauftAnf. 18. Jh. ArchOFrk. 16, 3 (1886) 226
- sackzehenden, sackguͤlte, sackzins ist der zehenden, welcher von dem getrayde, nicht aber von den garben gegeben wird1762 Wiesand 927Faksimile - in Google Books
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