Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Säbel

Säbel

, m.

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Waffe in Form eines langen, breiten Messers, Krummschwert
  • sintemal die mord-diebe mit ihren sebeln ihn so grimmig empfangen, daß er fuͤr todt ligen bleibt
    1689 Valvasor,Krain III 2 S. 134
  • die reichskleinodien, welche bei der kaiserlichen krönung gebraucht werden, sind ... 8) ein säbel von kaiser Karl dem großen
    1757 RechtVerfMariaTher. 445
  • [Ausstattung der Soldaten:] zum gewehr gehoͤren theils beschuͤtzende ..., theils verletzende, degen, bajonett, ... saͤbel 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 30
  • es ist ihnen [muͤllern] bey einem halben jahre festungshaft die fuͤhrung der muͤhlaͤxte, saͤbel, degen ... untersaget
    1793 Schwarz,LausWB. III 296
unter Ausschluss der Schreibform(en):