Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Säcker
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, m.
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eine unbestimmte Mengenangabe: das Quantum an Trauben oder Obst für einen Keltervorgang als Bezugsgröße für eine Abgabe
- daz sie den win svlen winden / zv miner kaltherren / mit solichem gedinge / daz ich in sezzen sol / in die kaltherre zwo bvthen da vier vůder wins ingen / vnd so sie zv der kaltherre kvmen/ ist denne ieman dvf / nach dem selben ersten saͤcker / svlen sie dar vf schvthen / vnd nach dem sacker / sol sie denne vnderschvthen1286 Nordwürttemberg/CorpAltdtOrUrk. II 133
- [wer ohne Zwang in der Kelter druckt, gibt von einem] secker [1 Viertel Wein]1522 AltwürtLagerb. II 25
- grosse und kleine säcker1642 SchwäbWB. V 525 [ebd.ö.]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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