Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sägemüller

Sägemüller

, m.

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Betreiber einer Sägemühle 
  • zagemoͤller 
    1423 Åsdahl-Holmberg,NdHdw. 214
  • W.R. des segmuellers suone
    1463 LeibdingAugsb. 271
  • L.B., segmiller 
    1528 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 38
  • neben der mühle liegt s.f.d. sägemühle, da auf der bauverwalter durch den sägemüller das sägen des bauholzes und der dielen schneiden läßt
    1664 HannovGBl. 9 (1906) 84
  • nothwendige, nuͤzliche und uͤberfluͤßige profeßionen [dem Überfluß dienend] ... zu der leztern classe werden gezaͤlet: ... saͤger oder sagemuͤller 
    1757 Estor,RGel. I 105
  • baumaterialien von holz ... muͤssen von denen saͤgmuͤllern ... in ihrer erforderlichen laͤnge ... gemacht werden
    1772 Wagner,Civilbeamte II 179
  • was die einrichtung einer ... sägemühle an sich selbst betrifft, so ist nöthig: 1. daß der sägemüller von der kammer angenommen und vereidet werde
    1775 Krünitz,Enzykl. VI 646
  • die regierungen und beamten sollen auf dieses regulativ [über Bauholz] genau halten, dasselbe an den saͤgmuͤhlen anheften lassen; und die saͤgmuͤller haben bey strafe dafuͤr zu sorgen, daß es angeheftet bleibe
    1784/1816 RepStaatsVerwBaiern V 32
  • fuͤr die ... holzdienstbarkeit, nach welcher der saͤgmuͤller in der E. alle jahre 200 saͤgkloͤtze gegen bezahlung von 15 kr. per stuͤck aus den E.waldungen zu fodern hat, erhaͤlt die krone W. ... 300 morgen walds mehr, als sie abtritt
    1807 SammlBadStBl. III 886
unter Ausschluss der Schreibform(en):