Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Säkularisation

Säkularisation

, f.

Enteignung kirchlichen Besitzes und Übertragung in weltliches Eigentum
Sachhinweis: GeschichtlGrundbegr. V 792ff.
  • sonst nennet man die secularisation auch eine einziehung geistlicher guͤter, die verwendung geistlicher guͤter zu weltlichen dingen, die secularisirung der stiffter und kirchen-guͤter, oder deren incorporation und einverleibung in die staats- und cammer-guͤter weltlicher fuͤrsten, die weltlichmachung u.s.w.
    1743 Zedler 36 Sp. 946
  • die grundlage der entschädigung durch säcularisationen 
    1803 Reichsdeputationshauptschluß/Zeumer,QS.2 509
  • zur ersten klasse [des Hochadels] gehören denn alle kurfürsten und fürstenmässige, worunter nach säcularisation aller reichsabteien nur noch besitzer der reichsgrafschaften ... zu zählen sind
    1804 Gönner,StaatsR. 70
  • als folge der vom reich verhängten säcularisationen ... erhalten ... an pensionen ... reichsprälaten und aebtissinnen .... 2000 bis 8000 fl.
    1804 Gönner,StaatsR. 748
unter Ausschluss der Schreibform(en):