Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): säkularisieren

säkularisieren

, v.

kirchliche Güter enteignen
  • daß in ihren ... maͤchten nicht stuͤnde, wegen geistlicher guͤter einen solchen vergleich zu treffen, daß dieselben der catholischen kirchen entzogen, und wie er redete, secularisiret wuͤrden, es sey dann, daß der pabst darin ausdruͤcklich consentirte
    1646 v.Meiern,Westph. II 637
  • wie man oftmal geistliche güter, welche zu kirchen, schulen, hospitälen gewidmet sind, ohne fug und ursach angreiffet, secularisiret, nicht zu geistlichen usibus
    1678 Schulz,FremdWB. IV 18
  • secularisiren ... bedeutet ... nichts anders, als gewisse sachen oder guͤter, so erst geistlich gewesen, weltlich machen, oder welches gleich viel ist, geistliche personen, stiffter, und die darzu gehoͤrigen einkuͤnffte oder kirchen-guͤter entweder dem fuͤrstlichen fisco zuschlagen oder doch zu andern bequemlichkeiten und nutzungen des staats, oder auch nur blossen privat-personen, verwenden
    1743 Zedler 36 Sp. 945
  • [meynung], daß man die secularisirten geistlichen guͤter zu keinen weltlichen dingen gebrauchen koͤnnte
    1743 Zedler 36 Sp. 947
  • diejenigen [guͤter] aber, so in protestantischen laͤndern denen schulen, universitaͤten und kirchen gegeben worden, sind keine secularisirte, sondern geistliche guͤter geblieben, und nur von einer kirche zur andern gekommen
    1743 Zedler 36 Sp. 948
  • in der obern Pfalz wurden die von den lutherischen pfalzgrafen secularisirte geistliche guͤter auch von den katholischen landssuccessoribus noch lange zeit als cammerguͤter tractirt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 406
unter Ausschluss der Schreibform(en):