Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Säug'amme
Artikel davor:
(Saufenammann)
(Saufenammann'amt)
Säufer
Sauferei
Saufgulden
Saufknabe
Sau'fleisch
Saufrecht
saufrechts
Saug
Säug'amme
, f.
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I
Frau, die ein fremdes Kind gegen Bezahlung stillt
- welche juden christen saigammen ... halten wuͤrden, die seynd von jedem tag ... mit 10. gulden zur poen verfallen, und sollen darzu solche saigammen ... auff einen thurn gefuͤhret werden1613 Schudt,JüdMerkw. III 125
- so vil ligt an einer seugam, nicht allein den leib, sondern auch die sitten des kindes zu formieren; daß, so sie krank und siech, oder auch toll, vnzüchtig vnd lasterhafft, daß kindt auch gewiß also gerhaten wirdt1633 SchulO.(Vormbaum) II 788Faksimile - in Google Books
- [Judenordnung:] mit nichten [soll] ihnen aber erlaubt sein ... christliche hebammen, säugammen oder gesind in ihren häusern zu haben1682 Nassau-Dietz/QNPrivatR. II 2 S. 133
- einer saͤugamme wird gleichfals mit der folter geschonet, biß man eine andere haben oder das kind entwehnen kan1710 Heinemann,Richter 69
II
übtr.: Person, die maßgeblich zum Wohle der ihr anvertrauten Personen wirkt
- die könige sollen der kirchen pfleger und die fürsten derselbigen säugammen seien, Esaias 491574 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 286Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wenn du [Gott] deinem volcke koͤnige zu pflegern und koͤniginnen und fuͤrstinnen zu saͤug-ammen giebest1720 Lünig,TheatrCerem. II 103Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die fuͤrsten, als saͤugammen und pfleger der kirche, welches einer ihrer vornehmsten titel, setzen priester1735 LiskowSchriften III 474