Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Säumer

2Säumer

, m.

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j., der einer gerichtlichen Ladung nicht nachkommt
  • welches theil vor gericht gehorsam erscheint, der widertheil nit entgegen sol der seumer verfallen vmb xv ℔ gegen dem richter
    16. Jh. ZWirtFrk. 5 (1859/61) 240
unter Ausschluss der Schreibform(en):