Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salär

Salär

, n.

häufig in der lat. Form salarium, mnl. salarijs 
Vergütung für geleistete oder zukünftige Dienste
  • darauf geben die losunger dem paumeister fur sein solarium alspalt ein hundert pfunt novi
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 243
  • den roydragher voir sinen salarys oft loon vyer stuivers
    1508 BredaRbr. 78
  • abstattung deren solcher gestalt ausstaͤndigen salarien 
    1654 JRA. § 13
  • der kirch bau, wie in gleichem schuhl, klocken undt saill, werden jährlich von denen ... deßwegen gestiefften zinßen zu abzahlung herrn pfarherß competens, schullmeister undt klocknerß salarij undt andern kirchen bedinten bezahlt
    1671 RheingauLändlRQ. 290
  • reserviren wir unss, falss wir dieser seiner dienste nicht länger bedürffen, ihme solches ... ein halb jahr zuvoren loss zu kündigen vnd soll ... ihme sein etwa annoch restirendes salarium richtig erleget werden
    1680 ArchZ. 4 (1879) 195
  • der gerichtsbodt wäre alzeith vom hochwürdigen thumbcapitul angenommen undt habe ein salarium ad 2 malter roggen undt 1 paar schuhe
    1711 RhW. III 1 S. 249
  • denen prokuratoren bleibet indeß das in den ordnungen ihnen für jede sache zugebilligte salarium 
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 23 § 3
  • dieweil aber das amt sowohl der bauervögte als der aufsehungsmänner mit besonderer mühe und beschwerde verknüpft ist, so soll ihnen ... jährlich 3 rtl und jedem aufsehungsmann jährlich 2 rtl salair aus den dorfskassen gereicht werden
    1802 SchleswDorfO. 545
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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