Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): salarieren

salarieren

, v.

entlohnen
  • alß haben etliche ... christen ... sich ... anerbotten, zu vnderhaltung einer compagnia instrumentisten ... eine stiftung zu thun, welche sich dann im capital etwas uff 2000 fl. oder darüber erstreckhen möchte, von deren jährlichem interesse besagte musicanten salarirt ... werden solten
    1617 Sittard,GMusikWürt. I 292
  • demnach auch die augspurg. confessions-verwandte sich beklaget, daß ihre prediger zur notturfft und gebuͤhr bißhero nicht salariret worden, sondern ihnen eine addition ex communi ærario zu verschaffen vonnoͤthen seye
    1649 Biberach 206
  • wird zeitlicher capelan auß gemeinen kirchspielsmitteln salarijrt 
    1665 JbWestfKG. 11/12 (1909/10) 263
  • cantzelisten, die von mngh und oberen officia haben, darumb oberkeitlich salariret ... sind
    1680 BernStR. V 382
  • [Gebot,] algemeine dorffshirte zu unterhalten und zu salariren 
    1750 SchleswDorfO. 156
unter Ausschluss der Schreibform(en):