Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salbuch
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, n.
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amtliches Güter- und Einnahmenregister; Bestandsverzeichnis eines größeren Grundbesitzes; ursprünglich in kirchlichen Grundherrschaften entstanden, wird die Bez. auf vergleichbare Register in anderen Institutionen übertragen
bdv.:
Berainbuch
zu
1Sal
Sachhinweis: HRG.1 IV 1267f.
I
Inhalt, Errichtung, Erneuerung, Aufbewahrung u.ä.
- daß man alle gülte, zins, und välle an gelt, früchte ... laß beschreiben und ein recht register und salebuch davon lasse machen1420 Wintterlin,BehWürt. I 110
- es ist zu wissen, daß in diesem salbuch und urbarbuch des ehrwürdigen kapitels und der domherren auf dem stift ... rechte, lehenschaft, geistliche und weltliche gült, zins, renten, nüntzung, ämter und amtsleute ... und was in jedes amt besonders gehört und jedem amtmann zusteht und gebührt zu tun ... beschrieben ... ist1444 JbStraubing 65 (1962) 17
- zwey gleichlautende zinß- und sahalbücher1561 KirchheimW. 262
- alle brief, register, saalbuecher und andere urkunden, so der pfarr, kirchen, capellen, fabrik, pfruenden, fruemessen zuestendig oder dergleichen sachen besagen, sollen an einem ort, vleißig inventirt sein1576 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 207Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [Buchtitel: P. Gabler,] compendium renovaturae, wie alte sal- und zins-bücher mit nutzen zu verneuern ... [1589]NeuburgKollBl. 53 (1889) 6
- wie man dann ytzt ainen [schreiber] uff den reichstag und zwen allein zum umbreisen, die salbucher uffzurichten, haben muss16. Jh. Wagner,Kanzleiwesen 97
- [der Herzog habe schon öfter befohlen, die Salbücher] so vor dreissig vnnd mehr jarn gemacht, entzwischen aber die güetter erhöchert vnnd in anderweg sich mit denselben veränderungen begeben, die den saalbüechern nicht inserirt vnnd dannenhero die erhöcherung in etlichen jarn ... nicht eingebracht worden [zu ergänzen]1613 Dollinger,MaxFinanzref. 126
- [saalbücher sollen] in unsern gewölben in höchster geheim gehalten [werden]1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 155
- urbal-, sal- und lehenbüchern1634 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 189
- [daß] ain ordentliche beschreibung oder saalbuech aller zum gotshauß gehörigen ... zünßbaren stuck, güeter und weingarten aufgericht [wurte]1640 NÖsterr./ÖW. VIII 976Faksimile (ca. 48 KB)
- demnach wir ... zu sicheren und beglaubten gruͤnden unserer aembter und domainen, gewisse saal- lager- erb- oder hauptbuͤcher beschreiben ... zu lassen, ... entschlossen [sind]1704 CCMarch. IV 2 Sp. 149Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [Übschr.:] von formirung eines saal-buches, wie solches ein beambter anzustellen1705 KlugeBeamte I2 853Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sodann werden zu den geschaͤfften der erhaltung allerley inventaria und buͤcher erfordert, als grund- lager- saal- erb- fluhr- mark- und lehen-buͤcher, in welchen alles dasjenige, was in obgedachten tabellen nur kurz und allgemein beruͤhret worden ... beschrieben seyn muß1758 v.Justi,Staatsw. II 110Faksimile (ca. 86 KB)
- saalbuch, aestimium. das gerichtsbuch, worinnen die guͤther der unterthanen ausfuͤhrlich nebst deren werth und der davon zu entrichtenden steuer verzeichnet sind1762 Wiesand 929Faksimile - in Google Books
- es zeigte auch der gantze context, daß diese saal-buͤcher nicht nur aus denen aͤlteren, sondern auch, und vornehmlich, denen alten muͤndlichen weißthuͤmeren derer aͤltisten schoͤpffen und unterthanen renovando gemacht und zusammen getragen ... worden1763 Cramer,Neb. 29 S. 34Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- in ansehung der amts-lager- und sal-bücher ist uns vorgetragen, daß solche aus denen alten weisthümern zusammen getragen seyn, welche ehedem bey gehegtem gericht von denen beeidigten schöppen ... eingebracht wordenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 68 § 6
- unter der ... regierung ... Simon Augusts ... ist aber ... die vermessung aller contribualen guͤter fortgesetzt ... und nach diesem allem verfertigung der meß- aestimations- und saalbuͤcher vorschriftsmaͤßig befoͤrdert worden1783 LVerordnLippe III 59Faksimile - in Google Books
- die flur, das weichbild und die feldmarken sind in eigenen buͤchern, flur- lager- markungs- grund- und saalbuͤcher oder bannerneurungen genannt, foͤrmlich beschrieben1785 Fischer,KamPolR. II 609Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ordentlich verfaßte cataster oder saal- und lagerbuͤcher1793 Lang,Steuerverf. 242Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- catastrum, sahlbuch, steuer-register1800 Hommel,TFlav. I 112
- in demselben [reichsarchive] sind alle ankunfts- und erwerbstitel aller theile des reichs, die saal- und lagerbuͤcher, die graͤnz-beschreibungen etc. aufbewahrt1812 RepStaatsVerwBaiern I2 32Faksimile - in Google Books
II
als Beweismittel
- per testes idoneos et librum, qui salbuch vulgariter appellatur1207 Ried,CDRatisb. I 292Volltext (PDF) - digitalisiert von verschiedenen Beteiligten
- di weingerten, di sewͤ von alter gehabt habn, als iͤr brief und salpuch sagent1361 GöttweigUB. I 527
- habend sy gesprochen von dez gotzhaws salpuch weis und sag1393 MBoica XVII 160Faksimile - in Google Books
- wo ... der clager oder verantwurtter eynicher beweysunng notturftig sein [so dienen dazu ua.] ... instrument, eins yeden aygen handschrift, zeugen, kuntschaffter, salpuͤcher, rechenpuͤcher1479/84 NürnbRef.(1479/84) VIII 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [Beweis:] durch besigelt brieff: offen instrument: einer stadt rechtbuch. ein salbuch: einung buch die bewert, gantz recht erkant in gemeiner form gesetzt vnd gemacht von erbern leuten1490 Ordn.u.Underw. 31Faksimile (ca. 234 KB)
- so yemands den andern in gericht beclagt, vnd der claͤger ... ainicher bewysung notturftig ist, als vrkündbriefe ... salbücher ... das soll für sinen weͣrd, so es in recht vf im trögt ... zůgelassen ... werden1493 TübStR. 24
- nach laut seines salbuechss, und registers1499 MBoica XV 224Faksimile - in Google Books
- wann ainer sein sach durch halbe bewärung, alls durch ainen gůten zeügen beypracht, oder aus brieflichen vrkünden oder salpuͤechern ... gůt vrsachen erfünden vnd gehebt hat1520 BairGO. 64vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dass bei transferirung des closters dokumenten und alle saal- und zinsbücher mitgenommen werden1629 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 176
- zue M. Z. hat es ein aigne eych, dessen der markt von unvordenklichen jahren her befreyt ist und weiln solches ein sehr altes herkommen, so ist daß jahr in welchem es erthailt nit mehr wüssend, allein kan es auß den hohenbalderschen salbüchern ... probirt werden1666 WürtLändlRQ. I 103Faksimile (ca. 47 KB)
- es thut auch etwas zum beweiß fama publica, welcher durch zwey unverwerffliche zeugen probirt ist, alte urbar- und saal-buͤcher1705 KlugeBeamte I2 240Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- grund- urbar- saal- und lager-buͤcher1753 CJBavJud. XI § 2Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß die erbregister, saal- und lagerbuͤcher, wenn sie die rechtlichen eigenschaften haben, beweistuͤchtig sind ..., ist nicht zweifelhaft1798 Hagemann,PractErört. I 98Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
III
als Wissens- und Entscheidungsgrundlage für Amtsträger
- sullen [bei der Bestandsaufnahme] in oͮch die herren dez gelich gehorsam und beholfen sin mit iren alten salbuͤchern1332 MWittelsb. II 332Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sol ich ... meinen gnedigen herrn all ir rent, gült und zins ... einbringen ... und in ... redlich erber rechnung tün umb allez einnemen und ausgeben nach irer salbücher inhalt und ausweisen1456 StraubingUB. 74
- die richter sullen schweren, daß sie ... das gericht bei seinem herkommen handhaben, der äbtissin salbuch und sazung halten1484 WürtLändlRQ. II 865Faksimile (ca. 55 KB)
- aus bevelch unsers ... hern sol diß reigister uf alle rechnung, wan die amptleut rechnen, furgelegt werden, und was dasselbige jar ahn zinsen zu- oder abgangen, gegen dem salbuch alsobalt zu vergleichen1555 WitzenhQ. 163
- unsere und des reichs saal- und lehenpuecher1559 Fellner-Kretschmayr II 296Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- mit allen ... in hand und gewahrsam habenden lehen-briefen, nutz- und salbuͤcher, auch andern urkunden und registern1567 Lünig,CJMilit. 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieweil auch ... in etlichen amptern sondere salbuͤcher auffgerichtet, so sollen vnsere cammerraͤthe den beampten, in derer befohlen ampten salbuͤcher verhanden seyn, befehlen: daß sie die mit fleiß durchsehen1568 HessSamml. I 340Faksimile (ca. 337 KB)
- ein registrator soll ... zu registriren und extrahiren der gantzen verwaltung angehörige stücke, ... auch urbar ... sahlbüchern ... darauß der stift, clöster, derselbigen pflegereyen ... gerechtigkeiten zu erkundigen, mit fleiß ersehen1576 Pfalz/Sehling,EvKO. XIV 495Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es soll auch ein jeder waldvogt ... alles das, so in dem forst gehoͤrig, es sey geld, frucht ... inhalt des salbuchs ... verrechnen1614 CJVenatorio-Forest. III 140Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- weil man von dießen posten [Gerichts-, Jagd-, Weide-, Holzrechte der Adligen] nicht eben alle nachricht auß eines jeden saalbuch haben kan, [sollen Verträge geprüft sowie Amtsträger und alte Leute befragt werden]1648 HessSamml. II 141Faksimile (ca. 362 KB)
- [Prüfung,] ob jedes orts erb- und saalbuͤcher vorhanden1697 HistBeitrPreuß. II 87Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu diesem ende sind von selbigen [cammerraͤthen] die ... saal- und lagerbuͤcher, particularien, renthey- amts- und uͤbrige rechnungen ... zu inspiciren1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 145Faksimile (ca. 283 KB)
- grund- und saalbuͤcher, von denen vorfindig sowohl alt- als neuen hatten die kastenaͤmter in anno 1786. eine richtige specification zur hofkammer einzusenden1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. Grund- und Saalbuͤcher
- diese [probstei] hat im fraͤnkischen saalgrunde ... so lange ... das jagdrecht auszuuͤben, so lange das saalbuch oder hebregister aufgeschlagen ist d.i. bis alle zinsleute dem disseitigen probsteibeamten ihre schuldigkeit entrichtet haben1788 Thomas,FuldPrR. I 273Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
IV
einzelne Einträge im Salbuch
- disen brief hat der ... W. geantwurt ... und bat uns in ze schriben an unser salbůch1295/1313 ActaTir. I 242
- daz salpuech da ander der hailgen aygenlaeute an geschriben stent1335 BrixenUrk. I 622Faksimile - digitalisiert von der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann
- ab vnserm salbuch vnd chastenbuch1345 OÖUB. VI 515Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach meiner obgenanten fraun salpuch laut und sag1393 MBoica XVIII 247Faksimile - in Google Books
- curia Wimposing, daselbst zu fragen nach einem hof, den vor zeiten H. von Neuburg innehatte; so findet man in den alten salbüchern, was er an gülten gereicht und an vogtrecht ... desgleichen auch dabei ein garten, hat gegolten1422 ZBayrLG. 1 (1928) 12
- sy süllen auch jerlichn jn vnnser stifft geen vnd vnnser güllt järlichn raichen nach vnnsers salbuchs aussweisung1438 VerhNdBayern 39 (1903) 31
- er beswäret in auch über die recht vogtei, die in dem salbuch geschriben stund1444 MBoica XIII 449Faksimile - in Google Books
- das sie davon dienen sullen die gült nach ihres salpuchs sag1445 Indersdorf I 285Faksimile (ca. 303 KB)
- soliche obgenant stuck alle dy wir in also verwechselt vnd geben haben, sullen fürbas aus vnserm vnd vnser erben salbuchern getan werden1449 MBoica XVI 217Faksimile - in Google Books
- von den selben dreyen äckern soll man sand Niclas järlich geben sechzehen pfening als das in sand Niclas salbuch geschriben stet1452 MBoica XIX 470Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in [ihren] salpuchern v. registern1465 Indersdorf I 381Faksimile (ca. 287 KB)
- die ritterschaft bringen ew. gnaden an, wie sie etwa viel eigene leute haben, die werden in ew. g. saalbuch eingeschrieben, wiewohl sie und ihre vordern die lange zeit inn gehabt haben, und wohl gestellen moͤchten1471 BairLT. VII 274Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das ein jeder undersäzz sein zins, es sei geld, traid, chäs und ander vodrung geben und raichen schol zu den tägen nach inhaltung des urbar- oder salpuchs15. Jh. Steiermark/ÖW. VI 223Faksimile (ca. 56 KB)
- desgleichen haben die salzburgerischen bröbst auf des stifts zuwertsaigen, so vil derselben im salbuech beschriben und angezaigt sind, auch über des stifts lehengüter zu siglen1525 Salzburg/ÖW. I 345Faksimile (ca. 50 KB)
- so er von der mül ziehen würde, soll er das bericht nach lautt des bemellten gotzhaus salbuechs bey der mül lassen1526 Indersdorf II 274Faksimile (ca. 385 KB)
- mein genedige fraw [ist], nach vermög der sallpucher darin angezaigt, ainem ieden pfleger ... zue thun schuldig zehen gelb hulzen schissll vnnd ainen leezeltten1527 Bayern/GrW. III 635Faksimile (ca. 268 KB)
- doch hat solch meßenerambt von jahrzeiten und praesenz in der pfarr gestifft auch etliche gefäll vermög und inhalt des saalbuchß1540 Eppingen 814Faksimile (ca. 65 KB)
- solch bekhantnusz [über die Erbfolge] alszbald in der [böhmischen] rundoffel saalbuch alsz authorisiert eingeschribenum 1548 HallChr. 335
- was es mit der mueth die sie dem gottshaus schuldig sind zu thund gestatt daß sollen die lehenn thun vnnd vßrichtenn als offt das gotshaus des notturfftig ist also stets im altten salbuch1588 Reyscher,Stat. 95Faksimile (ca. 195 KB)
- die gemarckh [ist] mit steinen vermög saahlbuchs ringsherumb vndersteint1608? PfälzW. II 721
- soweit dieselbig [brücken etc.] carlenbacher vnd laumerßheimer gemarcken voneinander scheiden, seindt beede gemelte gemeindt die in gleichem baw zue halten schuldig, inmaßen also im sahlbuch begriffen1608? PfälzW. II 723
- daß er seine erben und nachkommen besagtes [neugereuth] ... erbrechtsweis einhaben ... doch und davon jährlich auf unsern casten H. nach lauth unseres saalbuechs alda zu rechter gewohnlicher dienstzeit reichen und dienen soll, nemblichen fünff gulden beständige stifft1737 OstbairGrenzm. 3 (1959) 97
- [ungebraͤuchige scharwerk:] 4tò hund halten, treschen, spinnen, es seye dann von alters herkommens, oder bedungen, oder in saal-buͤchern begriffen1756 CMax. II 11 § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die erbzinßen ... werden insgemein ... in gewiße erbzinß-register, oder wie sie auch sonst genennet werden: salbuͤcher, urbarbuͤcher etc. eingetragen1769 Lennep,LandsiedelR. 423Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- trift man die guts- und leibherrlichen rechte uͤber ganze dorfgemeinden verzeichnet, in den saal- lager- heisch- erb- oder zinsbuͤchern1785 Fischer,KamPolR. I 695Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß] diese verguͤtung [der kindbetter-huͤner] nicht anders als nach inhalt der saal-buͤcher, und wenn diese davon nichts melden, nach der alten observanz geschehe1785 Ledderhose,HessKR. 599Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- hiebei faͤllt uns ein, in dem alten altdorfischen saalbuch gelesen zu haben, daß A. vor keinem landgericht erscheine, vor zeiten aber in das landgericht gen H. gehoͤret habe1796 Will,Altdorf 45