Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzbüchse
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Salzbeseher
Salzbeute
Salzbollette
(Salzbrief)
(Salzbringer)
Salzbrunnen
Salzbuch
Salzbüchse
, f.
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Kasse, in die die Einkünfte aus dem Salzhandel gelegt werden; auch das Amt der Verwaltung derselben (1564)
- die, den man die salzbüchsen bevolhen hat, sollen sweren: das sy das gelt, sodan auf das salzfüren eingelegt ist, mit einnemen und außgeben, handeln dem salz zu nutz1465 Koller,EidMünchen 116
- [Übschr.:] salzbüchser. sol schweren, von den salzlüthen miner hern rechtung ... trülich inzůziechn ... vnd das, so er also je inzücht, nit zůvervntrüwen, sondern den neͣchsten in die salzbüchse zestosen1537 BremgartenStR. 109Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- habent ... min hern raͤth vnd viertzig angesechn, die oberstuben vnd die salzbüchsen zůsamen vnd die oberzolbüchsen sonderlich zuuerlychn1564 BremgartenStR. 115Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"