Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzführer

Salzführer

, m.

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(fahrender) Salzhändler bzw. -verkäufer, auch zu Schiff; oftmals illegal
vgl. Salzbauer
  • [Beschwerde:] so die salzfuͤhrer von Landshut aus ... gen Ingolstadt waͤrts wollen fahren, werden sie [einen anderen Weg] zu fahren genoͤtight
    1473 BairLT. VIII 110
  • en sal gheen zoutvoerre meer gheselscaps hebben van zoute dan met eenen man ende in een scip
    1473 BredaRbr. 19
  • dat niemant van den zoutvaerders oft vercoepers ... die lude en sullen anroepen, smeken, wencken
    1486 's-HertogenboschAmbg. 299
  • ein jeder saltz-fuͤhrer soll von einem jeden pferde ... anderthalb reichsthaler in unserm ersten zolle [erlegen]
    1625 CCMarch. IV 2 Sp. 12
  • [weil] die salzführer ... kein beschlossen collegium [bilden]
    1661 Rigafahrer 357
  • wollen wir auch nicht mehr gestatten ..., das einige saltzfuͤhrer uff den doͤrffern herumb vagiren und das saltz, ob sie es schon aus den geordneten lagerstaͤdten von unsern saltz-factoren erkaufft und dessen schein fuͤrzuweisen haͤtten, maͤtzweise aussellen und dadurch den staͤdten die nahrung entziehen
    1664 CCMarch. IV 2 Sp. 23
  • [zur Vermeidung des illegalen Verkaufs von Salz im Land soll] von ihnen [frembden saltzfuͤhrern] ... eine richtige ohnverfaͤlschte uhrkund, wo ... sie ihr durchgefuͤhrtes saltz abgeladen und verhandelt, wieder zuruͤckgebracht [werden]
    1691 HessSamml. III 359
  • [Einwendung,] daß durch die salzführer, welche vor der leute thüren die lieferung thun [statt daß die Leute mühsam bei den versellern das Salz holen müssen], ihnen noch einige erleichterung zu verschaffen [sei]
    1729 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 423
  • [Verordnung, daß] gegen die salzfuͤhrer, welche dazu keine conceßion haben, mit der confiscation verfahren [werden soll]
    1744? BrschwWolfenbPromt. V 27
  • [fremde] salzfuͤhrer ... sollen jedesmal eine richtige urkunde, wo und an welchem ort sie ihr salz verkauft, zuruͤckbringen
    1777 HessSamml. III Reg.
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