Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzfuhre
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, f.
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I
Fahrt, Fuhrtätigkeit mit Salz als Ladung; auch als Spanndienst
zu
1Fuhre (I)
- [Gebot, daß die Bauern] im rückfahren von Riga, Reval oder Narva mit allzu schweren salzfuhren nicht belegt [werden sollen]1669 Soom,HerrenhEstland 328
- alle [steuerleute und schiffsknechte sollen] ... gebuͤhrend ihr ambt und arbeit verrichten, damit ... die saltz-fuhre ... bestmoͤglich befordert werden moͤge1700 CCMarch. IV 2 Sp. 48Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [Entscheidung, daß alle] mit pferden zur saltz- und kohlenfuhr versehene ... fuhrleuͤt ... mit der außnahm zu kriegs-diensten ... verschonet bleiben sollen1702 HessSamml. III 484Faksimile (ca. 393 KB)
- seint auch gemelte vnterdhanen schuldig ... eine saltzfour zu hohlen vndt zu führen vor ihress he. hausstatt1709 JbLothrG. 5, 2 (1893) 169
- [es kann] von salzfuhren gar kein weggeld nach der königlichen neuen verordnung gefordert werden1751 UnnaHeimatb. 87
- [die Einsassen werden von folgenden Scharwerksdiensten befreit:] zu salzfuhren, wenn sie gefordert werden1804 Krug,StaatswPreuß. 393Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)