Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzjunker
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, m.
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wie Salzbeerbte
- [die saltz-wercke stehen erblich] denen buͤrgern des orts [zu], die man saltz-pfaͤnner, anderswo saltz-junckern nennet1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 404
- [das] thal-guth hat vor zeiten mehrentheils in der stadt Halle gesessenen buͤrgern eigenthuͤmlich zugestanden. welches ihnen von den ertz-bischoffen verlehnet worden, darvon sie auch, sonderlich die jenigen, welche es selbst versotten ..., saltz-junckern genennet worden1670 Hondorff,HalleSalzw. 5Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- salzjuncker ... heissen zu Halle diejenigen, welche das thalgut selbst versieden und keinem andern um die pension oder auslaͤufte eingethan1742 Zedler 33 Sp. 1566
- gewisse geschlechter haben ... das salzwesen in Teutschland an sich gebracht und heisen daher erbsaͤlzer, salzbeerbte, salzherren, salzjunker1757 Estor,RGel. I 227Faksimile (ca. 175 KB)
- salz-juncker haben das salz-wesen zu lehen und nicht in pacht1765 Cramer,Neb. 53 S. 86Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
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