Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzkauf

Salzkauf

, m.

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I (Recht auf den) Handel mit Salz
  • [wir] haben den ... burgern vnd stat ... den obgeschriben saltzkauf geliehen
    1361 DresdUB. 44
  • wehn man damit [verunreinigtes Salz] begryfft, dem sal mans verbörnen, und der es verkeufft, der gibt eine mr., und wehn man dreymal mit begreifft, dem sal man all sein saltzkauff nidderlegen
    1394 KönigsbergWillk. 42
  • hebben gescreuen van etliken juwen borgern soltuorern, de van vnsem soltschepel vnd ok van dem soltkope binnen vnser stad itlike gebrek ene bigebracht an se gescreuen hadden
    1456 LübUB. IX 320
  • dass der salzkauf, der ietzt in unserer stadt in einer gesellschaft ist, aufgehebt ... und wiederum in gemeine bürger und bürgerin hände gewendet [wird]
    1485 Gemeiner, C.T., Darstellung des ... Salzhandels (Regensburg 1810) 21
  • orden wir, das der saltzkauff zu B. uns bischoff L. und derselben unser statt allein zusteen soll
    1500 Bruchsal 879
  • von des saltzkouffs und der weyger wegen ist also geredt, das ainem yeden von sölichem für sin müg und arbait werden sol drü pfund
    um 1500 RottweilStR. Art. 295
  • es soll auch der saltzkauff ... in doͤrffern und flecken auffgehoben [werden] vnd ... allein bei den amtstetten mit richtiger ordnung beleiben
    1551 Reyscher,Ges. XII 212
  • dass dieyenigen, so hievor von des salzkoufs wägen sich in gross schulden verthieft, diesälbigen sölendt sy ynerthalb den nächtkünftigen zwöien yaren bezalen und ablösen
    1596 Niedersimmental 91
  • [nach der Erörterung der Frage, ob man auf den nicht mehr lukrativen städtischen Betrieb des Salzhauses verzichten sollte, beschloß der Rat,] daß man bey dem saltzkhauff bleiben und den handthaben soll der gemeinen stat
    1598 Argovia 62 (1950) 165
  • 1502 haben alt und nuwe rethe den saltzkauff widder abgestelt und menglichem zu kauffen erlaubet
    16. Jh. MWormat. 345
  • befehlen wir, ... ein jeder wolle sich ... des saltzkaͤuffens im lande Pommern, auch die heimliche einfuͤhrung vnd verhandelung desselbigen gentzlichen ... enthalten
    1610 CCMarch. IV 2 Sp. 6
  • wir wollen auch, daß bey allen doͤrffern ... der saltzkauff ... gaͤntzlich abgestelt ... werde
    BadLO. 1622 Bl. 61r
  • [der Kaiser hat 1507] das salzhaus in der stadt mit aller zugehöre des salzkaufes und verkaufes sammt dem hausgeld, mass und waag dem gemainen wesen übergeben
    1685 Rottleuthner,LokalmaßeTirol 118
  • stadtrecht ... im reiche, den salzhandel und salzkauf auszuuͤben
    1785 Fischer,KamPolR. I 587
II Salzpreis
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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