Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzniederlage

Salzniederlage

, f.

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autorisiertes Lager- und Verkaufshaus für Salz
bdv.: Salzhaus
  • [Vertrag, daß] wir Maximilian ... bey Regensburg habende salzstaͤdl zu keinen solchen salzniederlagen ... nicht gebrauchen wollen
    1615 Lori,BairBergr. 402
  • [Befehl an die Einwohner, daß sie] das saltz nirgends anders als von vnseren staͤdten erkaͤuffen vnd auf denen saltz-niederlagen, so itzo angestellet, ... abholen sollen
    1634 CCMarch. IV 2 Sp. 13
  • daß [den salzkaͤrnern] ... das herumfahren und der verkauf des salzes gar nicht mehr verstattet, sondern an dessen statt in verschiedenen bequem gelegenen oertern salzniederlagen errichtet [werden]
    1768 BrschwWolfenbPromt. V 29
  • [es sind in Preußen] salz-niederlagen etabliret und eigene salz-factores oder sellers dabey zum verkauf des salzes angesetzet
    1781 HistBeitrPreuß. I 9
  • [es] hat ein jeder haußbesitzer ... salz entweder bey der ihm angewiesenen salzniederlage oder auch bey dem salzschenken zu nehmen und solen hieruͤber ordentliche salzconsumtionsbuͤcher gehalten [werden]
    1803 Philipp,WBSächsKR. 454
unter Ausschluss der Schreibform(en):