Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzplatz
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, m.
Anteil an einem Salzwerk (I)
- [der] junge sältzer, wan er ... vehig, daß er seine saltzgerechtigkeit selber antretten und verwalten könne, solle ... einen leiblichen aydt schwören, den saltzplatz bey dessen gewohn- und gerechtigkeit nichts zu vergeben noch zu versetzen, noch zu verkauffen1665 Werl/Seibertz,UB. III 398Faksimile - in Google Books