Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzquelle

Salzquelle

, f.

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Quelle mit salzigem Wasser, Sole; die Nutzung der Salzquelle gehört zu den Regalien
  • muͤhe vnd vnkosten aufgewant, die saltzquellen [zu fassen]
    1560 CCMarch. IV 2 Sp. 1
  • gar keine muthung wird nachgelassen: ... 4) auf salzquellen 
    1699? Köhler,BergbR. 103
  • [es] gehoͤren unter die sachen des states die oͤffentliche heerstraßen, ... die luft, die waͤlder, salzquellen 
    1757 Estor,RGel. I 453
  • [Übschr.:] heutige vorbehaltung des salzregals. salzquellen und steinsalz wird an die unterthanen von den kammern gar nicht mehr verliehen, und man darf sich beym schuͤrfen nicht der wuͤnschelruthe bedienen
    1785 Fischer,KamPolR. II 881
  • unter dasjenige landeigenthum, welches ohne landesherrliche einwilligung kein buͤrger an sich bringen kann, sind zu zaͤhlen ... die salz- und mineralquellen 
    1786 Kerner,RRittersch. I 182
  • stehet dem landesherrn zu ... in kameralsachen das besteurungs- und abzugsrecht, das recht zoͤlle und licenten zu heben, das eigenthum der domaͤnen, fluͤsse und seen, das fischerey- jagd- und forstrecht, das recht an den salzquellen und zum salpetergraben und die fiskalischen rechte
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 338 in Zshg. mit 337
  • auf salzquellen darf keine muthung statt finden
    1793 Schwarz,LausWB. III 325
  • diejenigen, welchen der gebrauch der salzquellen uͤberlassen wird, werden pfaͤnner oder pfannenherren genannt
    1803 RepRecht XI 303
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