Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzscheibe
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Salzscheibe
, f.
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in Scheiben gepreßtes feines Salz, oft als Abgabe
- so sulln sie [Salzkästner] uns ... eins ydelichen jars ... geben aus der gemein eine gute, gemeine salczscheiben1341/42 WürzbPol. 106
- dan wo einer das [Untertanenpflichten] übergieng, soll er unablößlich ein salzscheiben meinem gn. herren zu A. verfallen sein1502 WürtLändlRQ. II 10Faksimile (ca. 58 KB)
- so sy ersterben, das dann ire verlaussnen erben für fall und hauptrecht dem spital nit mer ze geben schuldig sein sollen dann ain saltzscheiben1526 ZSchwabNeuburg 10 (1883) 240
- die leibeigenschaftlichen unpflichten sind ... bedemund, klauenthaler, salzscheibe1785 Fischer,KamPolR. I 803Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die gebuͤhr, die er [leibeigene] dafuͤr [heyraten] entrichten mußte, heißt der brautlauf, der in einer salzscheibe [bestund]1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 436Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wellichs sich an einen, so nit der herrschaft und unser ist, verheirat, gibt ein saltzscheiben oder dafuͤr 1 guldenoJ. Lang,Steuerverf. 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)