Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzschließ

Salzschließ

, n. oder m.

Kasse, Aufbewahrungsgefäß für Einnahmen aus dem Salzhandel?
  • aus dem saltzschließ soll der cammerschreiber jedes quartall, nachdem der saltzschreiber, was er solch viertell jahr vber an saltz verschließen, ein verzeichnuͤs geben haben wirdt, dasjenige, was er dießes viertell jahr ahn gelde eingenomen, sich lieffern laßen
    1644 HessSamml. III 206
  • saltzschließ 
    1700 ZKulturg. 9 (1902) 70
  • [es sind aber noch in den Dörfern viele andere abgaben und einkuͤnfte bekannt. so hat man in einiger landen:] ... 74) vom salzschließ 
    1757 Estor,RGel. I 192