Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzseller

Salzseller

, m.

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konzessionierter Verkäufer von Salz
  • [Befehl,] die saltz-sellere anzustrengen, daß sie ... ihre saltz-seller-register halten und so wohl in solche als in der unterthanen saltz-buͤcher fleißig verzeichnen ..., was jedweder an saltze von ihnen geholet
    1679 CCMarch. IV 2 Sp. 32
  • [es sollen steuren und veraccisen] von einer tonnen saltz der saltz-sellere oder der consumente ... 4. gr.
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 140
  • welcher saltzseller nun allbereit ein gantz, halb und viertel-pfund hat, der muß solches zum saltz-inspector bringen, und es nach das churfuͤrstliche original-gewichte ... einrichten lassen
    1694 CCMarch. IV 2 Sp. 40
  • edict ..., nach dessen inhalt ein jeder das ihm zugeschriebene salz-quantum bei vermeidung der darauf gesetzten ... leibesstrafen von denen salzsellern völlig nehmen [muß]
    1729 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 423
  • die vereydeten salz-seller oder factores
    1765 HistBeitrPreuß. I 28
  • [es sind in Preußen] salz-niederlagen etabliret und eigene salz-factores oder sellers dabey zum verkauf des salzes angesetzet
    1781 HistBeitrPreuß. I 9
  • [Befehl,] alle salzsellere ... zu haltung geeichter richtiger waagen und gewichte anzuhalten
    1789 NCCPruss. VIII 2745
  • jeder detailhändler oder salzseller muß sich mit einem gültigen attest seiner vorgesetzten polizeiobrigkeit, welches ihm gratis zu erteilen ist, versehen
    1808 Mamroth,PreußStaatsBest. 400
unter Ausschluss der Schreibform(en):