Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sammelbrief

Sammelbrief

, m.

amtliche Genehmigung, milde Gaben zu sammeln (I), auch zum Betteln
  • daß von etlichen vnsern amptleuten vnd gerichten hieruͤber [Bettelei] sammel: vnd bettelbrieff gegeben worden
    1569 BrschwLO. I 383
  • daß von vnsern amptleuͤten vnd gerichten niemandts kein sammel oder bettelbrieff geben werde
    1615 Reyscher,Ges. XII 652
  • [Bitte des Schultheißen] weillen ihr gotteshauß dergestalt ruinos, daß es den täglichen ruin trohe, ... ihnen zu den endte einen sammelbrieff ertheilen zu lassen
    1680 Würzburg/ArchKathKR. 95 (1915) 435
  • daß eine jegliche herrschaft, stadt oder gemeinde, welcher einige arme zur versorgung uͤbergeben worden, solchen armen ihre mithabende paß, abschied, sammel-brief ... mittelst welchen sie ehemals das allmosen gesammlet, alsogleich hinweg ... nehmen ... sollen
    1724 CAustr. IV 184