Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sammelgericht
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, n.
außerordentliches Gericht
zu
sammeln (II)
- so ein auslendischer einen inwoner obernannter dörfer für recht gebieten wollt, soll derselb dem gemainen knecht nit mer dan zwen pfenning geben, es were dan, daß ein partey ein kauf- oder sammelgricht begerten ..., so soll er dem gmainen knecht jedes orts von jedem gerichtsmann ein pfenning geben zu gebieten1543 EberbMosbW. 99
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