Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sammeln
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sammeln
, v.I etwas einsammeln, einnehmen; dies kann auf Grund eines Rechtsanspruchs oder der Mildtätigkeit des Angesprochenen bei Leistungen oder auf Grund von Verfahrensvorschriften (Stimmen) erfolgen
II zusammenrufen, einberufen, (sich) versammeln; an ainen todslag samlen "Leute sammeln zur Verfolgung eines Totschlägers" WürtGQ. XVIII 311
III refl.: "eine Erbverbrüderung schließen" Lasch-Borchling III 1 Sp. 20
IV part.: mit (ge)sammelter Hand (uä.) einstimmig, gemeinsam
V part.: gemeinschaftlich
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