Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1sammen
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zusammen, gemeinsam; samens koepen im Großen, alles zusammen kaufen; als Paarformel: samen und besonder zusammen und jeder für sich, dh. insgesamt ohne Ausnahme
vgl.
Sammenkauf (I)
- wie yemants guet samens koept wt den scepen1456 SneekStB. Art. 14Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- [besteht ein gemeinsames Testament, und ficht der Erbe des Erstverstorbenen das Testament an] demselben besetzt der eirst ableivicher 1 goltgl. und wilt in damit abgegudet und unterft haben vur sin peen und straff van allem, wess mir samen und besonder mechtich sint, und sol dem gehorsamen teil genzlich ... zufallenvor 1561 BuchWeinsberg II 61Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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