Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sammenen
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Sammelzeit
1sammen
Sammen
Sammenbürger
sammenen
, v., 2sammen, v.I (Abgaben, Almosen ua.) einsammeln, zusammenbringen, zusammentragen
II (sich) versammeln, zusammenkommen
III sich / ein Echt sammen, sich mit / zu Echte sammenen sich ehelich verbinden
IV (vor ein Gericht) laden
V (durch gemeinschaftliche Abstimmung) beschließen, entscheiden, übereinkommen
VI refl.: sich einigen; jn. einer Zweiung sammenen Übereinkunft herstellen (bei anderen)
VIII (gemeinschaftlich) belehnen
IX Rechtsgebärde: mit gesamenden henden mit gefalteten Händen; beim Rechtsakt des Eintritts in das Lehnsverhältnis legt der Lehnsmann seine gefalteten Hände in die des Lehnsherrn