Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sammenen

sammenen

, v., 2sammen, v.
I (Abgaben, Almosen ua.) einsammeln, zusammenbringen, zusammentragen
II (sich) versammeln, zusammenkommen
III sich / ein Echt sammen, sich mit / zu Echte sammenen sich ehelich verbinden
IV (vor ein Gericht) laden
V (durch gemeinschaftliche Abstimmung) beschließen, entscheiden, übereinkommen
VI refl.: sich einigen; jn. einer Zweiung sammenen Übereinkunft herstellen (bei anderen)
VII part.: gemeinsam, zusammen; in Vbdg. mit Mut (I 1) oder Rat (IV) einmütig, einhellig
VIII (gemeinschaftlich) belehnen
IX Rechtsgebärde: mit gesamenden henden mit gefalteten Händen; beim Rechtsakt des Eintritts in das Lehnsverhältnis legt der Lehnsmann seine gefalteten Hände in die des Lehnsherrn