Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sammenhaft
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Sammenerstube
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, adj., adv.
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I
gemeinsam, gesamt
bdv.:
samthaft (I)
- ain samenhafter rât hat die obgeschriben ordnung verendert1450 IsnyStR. 224
II
insgesamt, zusammen
bdv.:
samthaft (II)
- sammenhaft und ohnzertrennt von einer hand lieffern1581 FrankenthalMschr. 14 (1906) 15
- wo aber das letztlebende den usumfructum, oder des erst abgegangenen fahrende haab sammenhafft nicht -- sondern ihrer eines annehmen wollte oder wuͤrde, solches soll das letztlebende zu thun macht haben1608 WetzlarErbr. 927Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- würde aber der appellat, daß die formalia appellationis anzufechten und exceptiones non devolutionis oder desertionis und andere dergleichen einreden vorzuwenden haben, soll er dieselbe alle sammenhaft in diesem ersten termin schrift- oder mündlich ... vorbringen1654 JRA.(Laufs) § 69
- solle der beklagte alle seine behelf in primo termino in seinen exceptionibus unter gewöhnlichem praeiudicio sammenhaft einzugeben verbunden sein1654 JRA.(Laufs) § 78