Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Sammenträgel)
Artikel davor:
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Sammenschöffe
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(Sammenträgel)
, m.
nur entstellte Formen
ein Naturalreichnis zu Pfingsten, auch im Brauchtum an Pferdehirten und Kinder bei Pfingstritten (an Orte, an denen ein Heiliger als Patron der Pferde verehrt wird) gegeben; nach übertriebenen Heischebräuchen zuletzt verboten
ein Naturalreichnis zu Pfingsten, auch im Brauchtum an Pferdehirten und Kinder bei Pfingstritten (an Orte, an denen ein Heiliger als Patron der Pferde verehrt wird) gegeben; nach übertriebenen Heischebräuchen zuletzt verboten
Sachhinweis: BayrJbVk. 1952 S. 95ff.
- inn feirtagn [Pfingstmontag] gibt der schwaiger zw H. gen P. vnd gen S. in jedlichs dorf ein ganczn knolln schmalcz von einem rurat [Ausrühren] vnd ain laib prot zw einem sant trügl ... von der waid wögen die man i[hn]e aböczt1502/19 BayrJbVk. 1952 S. 95
- alls ich [Prior] in den pfingstfeirn gen sannd Lienhart geritten, den kindern vnnd pueben, altem brauch nach, in sanndt rigell geschenckht 1 gulden1555 BayrJbVk. 1952 S. 96
- als sie am pfingsterchtag des mißbreuchigen sandtrigels sich gebraucht1673 BayrJbVk. 1952 S. 99
- wir [Kurfürst] diejenige mißbräuch, welche sich in vorigen jahren durch ... sogenannten sandriegels in den pfingstferien ... keineswegs mehr zu gestatten gedenken1766 BayrJbVk. 1952 S. 100